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Pflegebegutachtung

Sie selber sind oder ein naher Angehöriger ist oder wird pflegebedürftig? Möglicherweise fühlen Sie sich von den vielen neuen Begriffen ein wenig überfahren und finden sich noch nicht gut zurecht? Wir helfen Ihnen gerne weiter!

Wird eine Person pflegebedürftig, stellt sie bei der zuständigen Pflegekasse einen Antrag auf einen Pflegegrad. Der MD (Medizinische Dienst, zuvor bekannt als MDK – Medizinischer Dienst der Krankenkassen) begutachtet daraufhin die versicherte Person und stuft sie anhand der Bedürftigkeit in eine der fünf Pflegegrade ein.

Kriterien für die Pflegebegutachtung sind

  • Mobilität – wie selbstständig erfolgt die Fortbewegung und wie ist die Körperhaltung des Begutachteten? (10 %)
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten – kann die begutachtete Person sich örtlich und zeitlich orientieren, selber Entscheidungen treffen, Bedürfnisse mitteilen und an Gesprächen teilnehmen? (7,5 %)
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen – in welchem Umfang wird Hilfe wegen psychischer Probleme benötigt? (7,5 %)
  • Selbstversorgung – ist eine tägliche Körperpflege noch möglich und wenn ja, in welchem Umfang? (40 %)
  • Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Belastungen – welche Unterstützungen werden bei dem Umgang mit krankheitsbedingten Maßnahmen wie z.B. Verbandwechsel oder Dialyse benötigt? (20 %)
  • Gestaltung des Alltags und sozialer Kontakt – ist eine Gestaltung des Tagesablaufs sowie die soziale Kontaktpflege noch möglich? (15 %)

Darüber hinaus werden auch noch die außerhäuslichen Aktivitäten sowie die Haushaltsführung in Augenschein genommen, dies jedoch nur zu Zwecken der Pflegeplanung und nicht zu Einstufungszwecken.

Mit Erhalt des eingestuften Pflegegrades stehen der pflegebedürftigen Personen sodann verschiedene Leistungen aus der Pflegeversicherung zu.

Pflegegeld: Das klassische Pflegegeld kann für eine private Pflegeperson in der häuslichen Pflege verwendet werden. Die Pflege kann in diesem Falle zum Beispiel durch Angehörige oder Ehrenamtliche übernommen werden und es bleibt Ihnen überlassen, wie das Pflegegeld genutzt wird, um die Pflege zu organisieren, solange diese sichergestellt ist.

Pflegesachleistungen: Weiterhin gibt es die Möglichkeit, den zustehenden Betrag in Form von Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes einzusetzen (Pflegesachleistungen). Dieser muss einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen abgeschlossen haben und dementsprechend die durchgeführten Leistungen ordnungsgemäß abrechnen. Somit trägt die Pflegekasse direkt die in dem jeweiligen Pflegegrad festgelegten Kosten im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenzen.

Kombinationsleistungen: Die dritte Variante ist die sogenannte Kombinationsleistung. Bei dieser flexiblen Art werden die beiden zuvor genannten Varianten des Pflegegeldes und der Pflegesachleistungen miteinander kombiniert. Ein ambulanter Pflegedienst erbringt also Leistungen in einem Monat, und der nicht verwendete prozentuale Anteil der Pflegesachleistungen, der im jeweiligen Monat nicht eingesetzt wurde, kann dem Pflegebedürftigen als Pflegegeld ausgezahlt werden.

Beispiel für Kombinationsleistungen:

Ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 2 hat einen Anspruch auf Pflegesachleistungen in Höhe von monatlich 761 Euro. Davon nimmt er 80 Prozent, also 608,80 Euro, für Leistungen eines ambulanten Dienstes in Anspruch. Nun besteht noch ein Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von 20 Prozent. Das Pflegegeld bei Pflegegrad 2 beträgt 332 Euro, 20 Prozent davon sind 66,40 Euro. Diesen Betrag erhält der Pflegebedürftige zur freien Verfügung direkt auf sein Konto. Das Geld für die Pflegesachleistungen erhält dagegen der ambulante Pflegedienst, der direkt mit der Pflegekasse abrechnet.

Auch nicht abgerufene Leistungen aus anderen Leistungstöpfen, wie zum Beispiel der Verhinderungspflege oder der Kurzzeitpflege können kombiniert werden.

Wir beraten Sie gerne, um Ihren Leistungsanspruch optimal auszugestalten!

Entlastungsbetrag: Egal in welchen Pflegegrad Sie eingestuft wurden – nach dem Pflegestärkungsgesetz II haben Sie, wenn Sie zu Hause gepflegt werden, einen Anspruch auf die sogenannten Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von monatlich bis zu 125 Euro. Ziel dieses Zuschusses ist es, pflegende Angehörige im Pflegealltag zu unterstützen und die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen zu fördern. Sie können diesen Betrag im gesamten Kalenderjahr ansparen und sogar bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen. Dann jedoch verfällt der Anspruch des Vorjahres endgültig. Den angesparten Betrag können Sie zum Beispiel in die Kurzzeitpflege investieren oder ggf. in Betreuungs- oder hauswirtschaftliche Leistungen umwandeln.

Bei dem sinnvollen Einsatz des Entlastungsbetrages sind wir Ihnen gerne behilflich!

Pflegehilfsmittel: Ab Pflegegrad 1 steht jedem Pflegebedürftigen ein monatliches Paket von sogenannten Hilfsmitteln zum Verbrauch im Wert von 40 Euro zur Verfügung. Gemeint sind hier nicht die Pflegehilfsmittel, die die Pflege erleichtern, und meist von der Pflegekasse als Leihgabe zur Verfügung gestellt werden (Pflegebett, Duschstühle etc.), sondern klassische Einmalprodukte, die dazu dienen, Infektionen vorzubeugen und die Hygienebedingungen in der häuslichen Pflege zu verbessern. Beispiele sind hier: Hände- und Flächendesinfektion, Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe, Mundschutz, Masken oder Schutzkleidung.

Bei der Beantragung des kostenlosen Pflegehilfsmittel-Paketes unterstützen wir Sie gerne!

Verhinderungspflege: Sollte die Pflegeperson durch Krankheit, Urlaub oder andere Gründe vorübergehend an der Pflege verhindert sein, können nachgewiesene Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 jährlich für längstens sechs Wochen bis zu einem Betrag von 1.612 Euro bei der Pflegekasse geltend gemacht werden. Diese Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden und auch zum Beispiel durch einen ambulanten Pflegedienst erbracht werden. Eine Kombination von nicht in Anspruch genommen Leistungen aus der Verhinderungspflege zum Beispiel mit der Kurzzeitpflege ist möglich.

Kurzzeitpflege: In gewissen Zeiten sind Pflegebedürftige auf vorübergehende vollstationäre Pflege angewiesen. Dies kann zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt oder zur Bewältigung von Krisensituationen bei der häuslichen Versorgung der Fall sein. Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Hier besteht auch die Möglichkeit, nicht in Anspruch genommene Leistungen zum Beispiel aus der Verhinderungspflege für die Kurzzeitpflege einzusetzen. Der Maximalbetrag der Kurzzeitpflege ist auf 1.774 Euro gedeckelt, der meistens jedoch vor Erreichen der Acht-Wochen-Frist ausgeschöpft ist, sodass Kombinationen mit der Verhinderungspflege abzuwägen sind.

Für ein Beratungsgespräch zu Fragen rund um Ihre ambulante Pflege kontaktieren Sie uns gerne